Die Räum- und Streupflicht liegt beim Grundstückseigentümer, weil die Kommunen sie per Satzung auf die Anlieger übertragen. In Frankfurt muss der Gehweg täglich von 7 bis 22 Uhr geräumt und bei Glätte abgestumpft sein, auf einer Breite von bis zu drei Metern und ohne Streusalz. Die Pflicht lässt sich auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen, aber die Kontrollpflicht bleibt immer beim Eigentümer.
Worum es bei der Räum- und Streupflicht geht
Jeden Winter stürzen Menschen auf Gehwegen, und jedes Mal stellt sich dieselbe Frage: Wer hätte räumen müssen? Für Eigentümer und Verwaltungen ist das kein theoretisches Thema, denn am Ende geht es um Schmerzensgeld, Bußgelder und die Frage, ob die Versicherung zahlt. Dieser Artikel fasst zusammen, was gilt, wer haftet und worauf es in Frankfurt besonders ankommt.
Wer ist für die Räum- und Streupflicht verantwortlich
Zuständig für öffentliche Gehwege sind zunächst die Städte und Gemeinden. In der Praxis übertragen sie diese Aufgabe fast überall per Satzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Damit wird aus einer kommunalen Aufgabe eine persönliche Pflicht, und zwar unabhängig davon, ob das Haus vermietet oder selbst genutzt wird.
Die rechtliche Grundlage dahinter ist die Verkehrssicherungspflicht. Sie verlangt, dass jeder, der einen Bereich für andere zugänglich macht, dafür sorgt, dass dort niemand zu Schaden kommt. Bei Schnee und Eis heißt das: räumen und streuen, solange mit Verkehr zu rechnen ist.
Die Pflicht trifft den Eigentümer, nicht die Verwaltung. Die Verwaltung haftet aber, wenn sie den Winterdienst organisieren sollte und das nicht oder schlecht getan hat. Deshalb gehört die Regelung schriftlich in den Verwaltervertrag.
Wann der Weg geräumt sein muss
Die Zeiten stehen in der jeweiligen kommunalen Satzung und unterscheiden sich von Stadt zu Stadt. Als Faustregel gilt bundesweit: werktags ab 7 Uhr, sonn- und feiertags ab 8 oder 9 Uhr, jeweils bis etwa 20 Uhr. Frankfurt geht deutlich darüber hinaus.
| Ort | Werktags | Sonn- und feiertags |
|---|---|---|
| Frankfurt am Main | 7 bis 22 Uhr, täglich | 7 bis 22 Uhr, täglich |
| Übliche Regelung anderswo | 7 bis 20 Uhr | 8 oder 9 bis 20 Uhr |
Frankfurt: Satzung über die Straßenreinigung. Andere Städte weichen ab, maßgeblich ist immer die Satzung vor Ort.
Entscheidend ist das Wort "geräumt sein". Wer um 7 Uhr anfängt zu schippen, ist bereits zu spät, denn zu diesem Zeitpunkt muss der Weg begehbar sein. Bei anhaltendem Schneefall reicht ein Durchgang am Morgen außerdem nicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass notfalls mehrmals täglich geräumt und gestreut werden muss.
Umgekehrt gilt auch eine Entlastung: Gestreut werden muss nur bei allgemeiner Glätte, nicht bei vereinzelten glatten Stellen. Und niemand ist verpflichtet, während eines laufenden starken Schneefalls ununterbrochen zu räumen, solange die Arbeit erkennbar aussichtslos wäre.
Welche Flächen betroffen sind
Geräumt werden muss überall dort, wo nennenswerter Fußverkehr stattfindet. Dazu gehören der Gehweg vor dem Grundstück, der Zuweg zum Hauseingang, Treppen, Zugänge zu Mülltonnen und Stellplätzen sowie Haltestellenbereiche, die auf dem Gehweg liegen.
- Gehweg vor dem Grundstück: in Frankfurt bis zu drei Meter Breite, anderswo häufig 1,20 Meter
- Zuwege und Hauseingang: mindestens so breit, dass zwei Personen aneinander vorbeikommen
- Zugänge zu Mülltonnen und Parkplätzen: ein schmalerer Streifen von etwa einem halben Meter genügt
- Treppen und Rampen: vollständig, weil dort die Sturzgefahr am größten ist
Wo die Pflicht endet, hat der Bundesgerichtshof klargestellt: an der Grundstücksgrenze, soweit die Kommune nichts anderes verlangt hat. Fußgänger müssen die wenigen Schritte zwischen geräumtem Gehweg und geräumtem Grundstück selbst vorsichtig gehen.
Womit gestreut werden darf
Hier liegt einer der häufigsten Fehler. In Frankfurt ist Streusalz auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Erlaubt sind abstumpfende Mittel wie Sand, Feinsplitt oder Granulat. Salz darf nur im Ausnahmefall an besonderen Gefahrenstellen eingesetzt werden, wenn die Glätte anders nicht zu beseitigen ist.
Nach der Saison muss das Streugut wieder aufgenommen und entsorgt werden. Liegen bleibender Splitt auf dem Gehweg ist ebenfalls eine Gefahrenquelle und kann beanstandet werden.
Die Pflicht auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen
Beides ist möglich, und beides hat dieselbe Einschränkung. Wird die Pflicht auf Mieter übertragen, braucht es eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag oder eine Hausordnung, die fester Vertragsbestandteil ist. Ein Aushang im Treppenhaus genügt nicht.
Wird ein Dienstleister beauftragt, muss der Vertrag klar und eindeutig regeln, welche Flächen zu welchen Zeiten bedient werden. Der Eigentümer ist dann nicht mehr für die Durchführung verantwortlich, aber seine Pflichten verengen sich auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Die bleibt in jedem Fall bestehen.
Was passiert, wenn jemand stürzt
Wer die Räum- und Streupflicht verletzt, haftet nach Paragraf 823 BGB für den entstandenen Schaden. Das umfasst Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld. Dazu kommt, dass die Verletzung der Satzung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Eine Entlastung gibt es allerdings: Der Gestürzte muss beweisen, dass überhaupt eine Streupflicht bestand und dass sie schuldhaft verletzt wurde. Genau deshalb ist Dokumentation so wichtig. Wer belegen kann, wann geräumt und womit gestreut wurde, steht in einem Streitfall deutlich besser da als jemand, der sich auf seine Erinnerung berufen muss.
Kosten, Umlage und steuerliche Behandlung
Die Kosten für den Winterdienst richten sich nach Fläche, Räumbreite und Einsatzhäufigkeit. Üblich ist eine Saisonpauschale für die Bereitschaft, oft kombiniert mit einer Abrechnung je Einsatz. Die Frankfurter Regelung mit drei Metern Räumbreite und Pflichtzeit bis 22 Uhr erhöht den Aufwand gegenüber anderen Städten spürbar.
Für Vermieter sind die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umlagefähig, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Selbstnutzer können die Arbeitskosten als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen.

